§ 335a StGB stellt ausländische Amtsträger deutschen Amtsträgern für die Tatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit gleich – unabhängig von der Strafbarkeit nach ausländischem Recht. Die Vorschrift beruht auf internationalen Übereinkommen, die jedoch zu undifferenziert im nationalen Recht umgesetzt wurden. Ausgehend von einer durch die Rechtsgutslehre modifizierten Verhältnismäßigkeitsprüfung wird untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Vorschrift auf ein legitimes Schutzgut stützen lässt. Insbesondere wird das Verhältnis von Korruption und Menschenrechtsverletzungen erörtert. Darüber hinaus wird die staatensouveränitätsbezogene Dimension der Strafgewaltserstreckung mit ihren Auswirkungen auf die materielle Strafnorm geklärt. Am Ende steht das Ergebnis, dass es sich bei Auslandsbestechung um kein nach dem Weltrechtsprinzip verfolgbares Delikt handelt. Naheliegend wäre eine Strafbarkeit zum Schutz ausländischer Verwaltungen. Hierfür müsste der Schutz aber einem Stellvertretungsgedanken folgen.
'The Legitimacy of the Ban on Foreign Bribery. On the Value of a Legal Norm determined by International Law and the Limits of Transnational Criminal Jurisdiction': The ban on foreign bribery in German criminal law is based on international anti-corruption conventions. It is far-reaching but does not follow a consistent approach. The author examines which interests the provision can be based on, including a human rights-based and a solidarity-based approach, and to what extent it is merely a symbolic legal norm based on international conventions. In addition to criminal law considerations, questions of state sovereignty are also examined and answered.
Produkteigenschaften
- Artikelnummer: 9783428191796
- Medium: Buch
- ISBN: 978-3-428-19179-6
- Verlag: Duncker & Humblot GmbH
- Erscheinungstermin: 10.07.2024
- Sprache(n): Deutsch
- Auflage: 1. Auflage 2024
- Serie: Schriften zum Strafrecht
- Produktform: Kartoniert
- Gewicht: 452 g
- Seiten: 295
- Format (B x H x T): 155 x 229 x 19 mm
- Ausgabetyp: Kein, Unbekannt